Spezialist in der Betriebsrente
Die Bundesregierung hat umfassende Neuerungen zur Stärkung der Betriebsrente beschlossen – das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG).
Das BRSG ist am 01.01.2018 in Kraft getreten und zielt darauf ab, die Betriebsrente insbesondere auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreiten. Auch für Beschäftigte mit geringem Einkommen soll ein Anreiz zur zusätzlichen Altersvorsorge geschaffen werden.
Das Gesetz beinhaltet zwei große Maßnahmenpakete:
Bessere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV).
Das sogenannte „Sozialpartnermodell“.
Der Staat verbessert 2018 die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge, das betrifft bestehende und neue Betriebsrenten. Erfahren Sie im Film die wesentlichen Inhalte des Gesetzes und die Auswirkungen für Arbeitnehmer.
Neuerungen: Bessere Rahmenbedingungen für die bAV
Freibetrag in der Grundsicherung
Die Erhöhung des Förderrahmens
Förderbetrag für Einkommen bis 2.200 € im Monat
Verbesserungen bei Riester-Verträgen in der bAV
Möglichkeiten der Nachzahlung
Verpflichtende Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis
Opting out
Vervielfältigungsregel
Freibetrag in der Grundsicherung
Eigenvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen!
Das gilt für Leistungen aus einer zusätzlichen Altersversorgung, das heißt aus einer betrieblichen Altersvorsorge, Basisrente oder einem Riester-Vertrag. Bisher wurden diese Leistungen auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, auch Grundsicherung genannt, angerechnet.
Nun wird ein Freibetrag eingeführt, damit nicht mehr die volle zusätzliche Altersrente angerechnet wird.
Zukünftig bleiben monatliche Renten bis zu 208 Euro unberücksichtigt (Freibetrag) und die Rentner haben mehr von ihrer zusätzlichen Vorsorge und damit mehr Geld zur Verfügung.
Die Erhöhung des Förderrahmens
Bisher konnte ein Arbeitnehmer jährlich bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente einzahlen. Man spricht hierbei auch vom „Förderrahmen“.
Zusätzlich konnten bis zu 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei in die Betriebsrente eingebracht werden. Voraussetzung war allerdings, dass nicht in einen alten Vertrag nach § 40b EStG a.F. einbezahlt wurde.
Mit Inkrafttreten des BRSG wurde der Förderrahmen von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze erweitert (§ 3 Nr. 63 EStG). Im Jahr 2018 entspricht das einem Betrag von 6.240 Euro. Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 EUR pro Jahr ist entfallen.
Beiträge zu Gunsten einer Direktversicherung nach „altem Recht“,§ 40b EStG a. F., werden von den 8% der BBG abgezogen.
Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt weiterhin auf 4 % der BBG begrenzt.
Förderbetrag für Einkommen bis 2.200 € im Monat
Neu kommt mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz der sogenannte Förderbetrag für Arbeitnehmer mit einem Einkommen von maximal 2.200 Euro brutto im Monat.
Arbeitgeber werden vom Staat gefördert, wenn sie diesen Arbeitnehmern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierzu eine neue betriebliche Altersvorsorge einrichtet und mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro im Jahr, etwa in eine Direktversicherung, einzahlt.
Die staatliche Förderung in Höhe von 30% der oben genannten Arbeitgeberbeiträge soll den Unternehmen einen Anreiz bieten, dem betroffenen Personenkreis eine Betriebsrente anzubieten.
Verbesserungen bei Riester-Verträgen in der bAV
Für einen Riester-Vertrag in der bAV müssen seit 01.01.2018 in der Rentenphase keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf die Leistungen gezahlt werden.
Damit ist der Riester-Vertrag in der betrieblichen Altersvorsorge dem privaten Riester-Vertrag gleichgestellt. Dies gilt auch für bereits bestehende Riester-Verträge in der bAV. Außerdem wurden die Zulagen von 154 auf 175 Euro jährlich erhöht.
Möglichkeiten der Nachzahlung
Wenn das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr ruht, wie etwa in der Elternzeit, Pflegezeit für Angehörige oder während eines Sabbaticals, können oft aus finanziellen Gründen keine Beiträge zur Altersvorsorge geleistet werden. Eine möglichst lückenlose Beitragszahlung ist aber für den Aufbau einer zusätzlichen Vorsorge sehr wichtig.
Mit dem neuen Gesetz erhalten Arbeitnehmer nun eine Nachzahlungsmöglichkeit. Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen vorliegen, können für jedes Jahr ohne Gehalt eine Nachzahlung in Höhe von 8% der aktuellen BBG leisten. Dabei können auch entgeltlose Dienstjahre vor dem 01.01.2018 einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Nachzahlung spätestens zum Ende jenes Kalenderjahres vorgenommen wird, das auf das Ende der entgeltlosen Phase folgt. Insgesamt können höchstens 10 Jahre nachgezahlt werden.
Maximale Nachzahlung = 10 Jahre mal 8% der BBG
Verpflichtende Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis
Schließt ein Arbeitnehmer eine Betriebsrente durch Gehaltsumwandlung ab, so muss der Arbeitgeber in Zukunft einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15% des Umwandlungsbetrages zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2019 und für bestehende Vereinbarungen ab dem 01.01.2022.
Opting out
Meistens ist die betriebliche Altersvorsorge in Unternehmen so gestaltet, dass sich die Beschäftigten aktiv für den Abschluss einer bAV entscheiden müssen. Wer nicht aktiv wird, baut keine Betriebsrente auf.
Opting out kehrt dieses System um: Es werden alle Beschäftigten zu einem definierten Zeitpunkt, etwa nach Ende der Probezeit, angemeldet. Nur wer aktiv widerspricht, nimmt nicht an der Entgeltumwandlung teil.
Seit 01.01.2018 ist für die Anwendung des Opting out-Modells grundsätzlich ein Tarifvertrag erforderlich. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können sich wie bisher auch an Tarifverträge anlehnen.
Vervielfältigungsregel
Zusätzlich zu den oben dargestellten Änderungen wurde auch die Vervielfältigungsregel des § 3 Nr. 63 EStG geändert und vereinfacht.
Bisher konnten Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus einem Unternehmen zusätzliche Beiträge, etwa eine Abfindung, steuerfrei in ihre betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Die maximale Höhe des steuerfreien Betrages hing von der Dienstzeit und den schon gezahlten Beiträgen in die bAV ab.
Diese komplizierte Berechnung entfällt. Der Vervielfältigungsbetrag ermittelt sich seit 01.01.2018, indem die Dienstzeit (maximal 10 Dienstjahre) mit 4% der aktuellen BBG multipliziert wird. Dadurch wird die Vervielfältigungsregelung deutlich vereinfacht.
Neuerungen: Das Sozialpartnermodell
Was ist das?
Reine Beitragszusage
Verpflichtender AG-Zuschuss
Anlage der Beiträge
Was ist das?
Das Sozialpartnermodell ist eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersvorsorge, die Tarifvertragsparteien, also Arbeitgeber und Gewerkschaften, in den Tarifvertrag aufnehmen können. Das Sozialpartnermodell gilt in allen Unternehmen, die dem entsprechenden Tarifvertrag unterliegen.
Die bAV muss dann u.a. die folgenden vom Gesetzgeber festgelegten Bedingungen erfüllen.
Reine Beitragszusage
Das Herzstück des Sozialpartnermodells – die sogenannte „Nahles-Rente“ - ist die Einführung einer reinen Beitragszusage. Bei einer reinen Beitragszusage garantiert der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Zahlung eines bestimmten Beitrags in seine bAV. Für die Höhe der daraus resultierenden Altersrente gibt es keine Garantie.
Den Beitrag zahlt der Arbeitgeber an eine Versorgungseinrichtung. Dies kann auch ein Versicherungsunternehmen sein. Die Versorgungseinrichtung erbringt die Leistung, darf diese aber nicht garantieren. Um ein bestimmtes Versorgungsniveau zu erreichen, kann der Tarifvertrag einen zusätzlichen Sicherungsbeitrag vorsehen, den allein der Arbeitgeber bezahlt.
Als Leistungen aus dem Sozialpartnermodell sind ausschließlich Rentenzahlungen möglich. Kapitalzahlungen sind hier ausgeschlossen.
Verpflichtender AG-Zuschuss
Im Sozialpartnermodell muss der Arbeitgeber bereits ab dem 01.01.2018 bei einer Entgeltumwandlung einen Zuschuss von 15% auf den Umwandlungsbetrag bezahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. In Unternehmen ohne Sozialpartnermodell gilt der Zuschuss wie oben beschrieben frühestens ab 01.01.2019.
Anlage der Beiträge
Das Sozialpartnermodell kann über eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse umgesetzt werden. Das Gesetz gibt vor, dass die Beiträge in einem separaten Anlagestock oder Sicherungsvermögen angelegt werden müssen und dass für die Leistungen aus diesen Beiträgen keine Garantien zugesagt werden dürfen.
Was bedeutet das für meine Firma
Das Sozialpartnermodell betrifft nicht alle Arbeitgeber. Die Teilnahme am Sozialpartnermodell ist nur den Arbeitgebern möglich, die der Tarifbindung unterliegen. Nichttarifgebundene Arbeitgeber können ein Sozialpartnermodell auch nutzen, wenn der einschlägige Tarifvertrag dies ermöglicht.
Die verbesserten Rahmenbedingungen betreffen indes alle Unternehmen. Über diese sollten Sie Bescheid wissen.
Da jede Firma ihr eigenes und individuelles Versorgungssystem hat, wirken sich die Neuerungen unterschiedlich aus. Einige Regelungen vereinfachen die bAV oder bieten neue Möglichkeiten. Ein Beispiel: Beschäftigte, die aus der Elternzeit zurückkehren, haben künftig die Möglichkeit, die dadurch „fehlenden“ Beiträge steuerfrei nachzuzahlen.
Was bedeutet das für mich als Arbeitnehmer
Grundsätzlich gilt:
Alle Durchführungswege der bAV bleiben bestehen und können auch weiterhin angeboten werden.
Eine Erklärung zu den Durchführungswegen finden Sie in unserer Übersicht zur betrieblichen Altersvorsorge
Bestehende Verträge können von Arbeitnehmern unverändert weitergeführt werden.
Arbeitnehmer, die bereits jetzt eine Betriebsrente besitzen, profitieren ebenfalls ab dem 01.01.2018 von den Neuerungen.
Informieren Sie sich frühzeitig über die Änderungen und deren Auswirkungen. Überprüfen Sie Ihre bAV unter anderem auf die Aspekte Arbeitgeberleistungen, Entgeltumwandlung und Zuschüsse.
Wir informieren Sie gerne: GV Versicherungsmakler Thorsten Gäbel e.K. 04393-9797630
wichtige Informationen im Video erklärt: >>hier