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BRSG 2018

17. August 2018

 

Das Gesetz beinhaltet zwei große Maßnahmenpakete:

  • Bessere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV).
  • Das sogenannte „Sozialpartnermodell“.

Eigenvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen!

Das gilt für Leistungen aus einer zusätzlichen Altersversorgung, das heißt aus einer betrieblichen Altersvorsorge, Basisrente oder einem Riester-Vertrag. Bisher wurden diese Leistungen auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, auch Grundsicherung genannt, angerechnet.

Nun wird ein Freibetrag eingeführt, damit nicht mehr die volle zusätzliche Altersrente angerechnet wird.

Zukünftig bleiben monatliche Renten bis zu 208 Euro unberücksichtigt (Freibetrag) und die Rentner haben mehr von ihrer zusätzlichen Vorsorge und damit mehr Geld zur Verfügung.

Bisher konnte ein Arbeitnehmer jährlich bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente einzahlen. Man spricht hierbei auch vom „Förderrahmen“.

Zusätzlich konnten bis zu 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei in die Betriebsrente eingebracht werden. Voraussetzung war allerdings, dass nicht in einen alten Vertrag nach § 40b EStG a.F. einbezahlt wurde.

Mit Inkrafttreten des BRSG wurde der Förderrahmen von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze erweitert (§ 3 Nr. 63 EStG). Im Jahr 2018 entspricht das einem Betrag von 6.240 Euro. Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 EUR pro Jahr ist entfallen.

Beiträge zu Gunsten einer Direktversicherung nach „altem Recht“,§ 40b EStG a. F.,  werden von den 8% der BBG abgezogen.

Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt weiterhin auf 4 % der BBG begrenzt.

Neu kommt mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz der sogenannte Förderbetrag für Arbeitnehmer mit einem Einkommen von maximal 2.200 Euro brutto im Monat.

Arbeitgeber werden vom Staat gefördert, wenn sie diesen Arbeitnehmern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierzu eine neue betriebliche Altersvorsorge einrichtet und mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro im Jahr, etwa in eine Direktversicherung, einzahlt.

Die staatliche Förderung in Höhe von 30% der oben genannten Arbeitgeberbeiträge soll den Unternehmen einen Anreiz bieten, dem betroffenen Personenkreis eine Betriebsrente anzubieten.

Was bedeutet das für mich als Arbeitnehmer

Grundsätzlich gilt:

      • Alle Durchführungswege der bAV bleiben bestehen und können auch weiterhin angeboten werden.
      • Eine Erklärung zu den Durchführungswegen finden Sie in unserer Übersicht zur betrieblichen Altersvorsorge.
      • Bestehende Verträge können von Arbeitnehmern unverändert weitergeführt werden.
      • Arbeitnehmer, die bereits jetzt eine Betriebsrente besitzen, profitieren ebenfalls ab dem 01.01.2018 von den Neuerungen.

Informieren Sie sich frühzeitig über die Änderungen und deren Auswirkungen. Überprüfen Sie Ihre bAV unter anderem auf die Aspekte Arbeitgeberleistungen, Entgeltumwandlung und Zuschüsse.

 

Hier informieren : Infofilm Allianz

 

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Gäbel

Thorsten Gäbel
Ihr Anprechpartner
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